Recht haben und Recht bekommen.
Leider oft zwei sehr unterschiedliche Dinge.
Wir können hier keinen Ersatz für eine Rechtsberatung bieten. Wir können aber einige Hinweise
geben, was rechtens ist. Bei Bedarf helfen wir auch gern persönlich weiter!

Mein Kind ist behindert – was steht mir zu?
Eine kleine Checkliste mit 4 Punkten zur Orientierung der möglichen Förderung und Unterstützung.


1. Frühgeborenen-Bescheinigung
Häufig beginnen die Schwierigkeiten der Kinder schon vor der Geburt und oft werden die Kinder, die später Probleme haben, vor der Vollendung der 40. Schwangerschaftswoche geboren.
In diesem Fall kann man sich von dem Krankenhaus oder der Hebamme eine so genannte Frühgeborenen-Bescheinigung ausstellen lassen.
Wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2500 g wog oder vor der 36. Schwangerschaftswoche geboren wurde, kann diese Bescheinigung ausgestellt werden. Der Mutterschutz verlängert sich dann um die Zeit bis zum errechneten Geburtstermin.

Dazu folgende Rechtslage (Stand Frühjahr 2003) 
Nach der Entbindung besteht in der ersten Zeit ein absolutes, generelles Beschäftigungsverbot. Auf dieses Beschäftigungsverbot kann die Mutter anders als vor der Entbindung grundsätzlich nicht verzichten. Die nachgeburtliche Mutterschutzfrist dauert grundsätzlich acht Wochen. Bei Früh / Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf 12 Wochen (§ 6 I S.1 MuSchG).
Verkürzt sich bei einer Frühgeburt oder einer sonstigen vorzeitigen Geburt die vorgeburtliche Schutzfrist des § 3 II MuSchG (sechs Wochen), so wird der nicht verbrauchte Teil der vorgeburtlichen Mutterschutzfrist an die acht- bzw. zwölfwöchige Mutterschutzfrist nach der Entbindung angehängt.
 
Viele behinderte Kinder kommen vor der 34. SSW zur Welt, so daß die Mütter keinen einzigen Tag der vorgeburtlichen Schutzfrist (6 Wochen) in Anspruch nehmen konnten. Man kann in diesen Fällen also generell sagen, daß die Mütter 18 Wochen Mutterschutz erfahren, gerechnet vom Tag der erfolgten Entbindung.
 
Dies ist nicht allgemein bekannt, jedoch von höchster Wichtigkeit: Gerade die Mütter frühgeborener, behinderter Kinder nehmen aufgrund des erhöhten Pflegebedarfes im Anschluß an die Mutterschutzfrist Elternzeit und werden sonst nur ca. 300,- Euro Erziehungsgeld vom Staat erhalten.
Gerade deshalb ist es so wichtig, die Mutterschutzfrist korrekt zu berechnen, da in diesem Zeitraum der Arbeitgeber zur Zahlung des Zuschusses zum (ohnehin geringen) Mutterschaftsgeld verpflichtet ist.
 
Ein Beispiel: 
errechneter Geburtstermin: 25.7.03
tatsächlich geboren am : 7.5.03
Mutterschutzfrist: 7.5. bis 10.9.2003

(Vielen Dank an Hannes Raßbach für diese Erläuterung)


2. Pflegegeld
Für behinderte, alte und kranke Menschen, die gepflegt werden, zahlt der Staat Pflegegeld.
Dieses Pflegegeld gibt es nicht nur für alte Menschen, sondern auch für Kinder!
Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vomPflegebedarf. Derzeit wird in drei Stufen unterschieden:

Pflegestufe  Häusliche Pflege
 Pflegesachleistung monatlich
 Pflegegeld
 monatlich
Pflegestufe I  384 €  205 €
Pflegestufe II  921 €  410 €
Pflegestufe III
(in besonderen Härtefällen)
1.432 €
(1.918 €)
665 €

Die Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen Dienst festgestellt. Einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit stellt man bei seiner Krankenkasse. Die Aussicht, für ein Kind unter 1 Jahr Pflegegeld zu erhalten, ist jedoch relativ gering, da davon ausgegangen wird, dass ein Säugling ohnehin pflegebedürftig ist. Sehr detaillierte Informationen zum Pflegegesetz gibt es unter http://www.behinderte-kinder.de


3. Schwerbehindertenausweis:
Abhängig vom Grad der Behinderung kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
Dem Inhaber eines Schwerbehindertenausweises werden je nach Merkmal bestimmte Vorteile eingeräumt.
Beispielsweise Befreiung von der KFZ- und Hundesteuer, Einkommensteuerfreibeträge, Parkerleichterungen, ermäßigter oder freier Eintritt in öffentliche Einrichtungen, kostenlose Nutzung der öffentlichen Nahverkehrsmittel.
Ein Antrag auf Zuteilung eines Schwerbehindertenausweises richtet man in Deutschland an das:
Versorgungsamt Verden
Postfach 21 40
27281 Verden


4. Landesblindengeld
Bei Blindheit kann Landesblindengeld gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass in dem Schwerbehindertenausweis das Merkmal „Bl” eingetragen ist.
Den Antrag auf Gewährung von Landesblindengeld für Zivilblinde richtet man an die Gemeindeverwaltung oder den Landkreis seines Wohnortes.
Die Höhe des Blindengeldes variiert von Bundesland zu Bundesland.

Leistungen des Pflegegeldes werden auf das Blindengeld angerechnet.
Das bedeutet, bei zuerkannter Pflegestufe I reduziert sich das Landesblindengeld um 60 % des Pflegegeldes der Pflegestufe I. Bei den Pflegestufen II und III reduziert sich das Blindengeld um 40 % der Pflegestufe II. Im Klartext sind das derzeit (Stand 08.2002):

–123 €  bei Pflegestufe I
–164 €  bei Pflegestufe II
–164 €  bei Pflegestufe III